Stiftungszweck

§2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung wissenschaftlicher Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen steuerbegünstigten Körperschaften jeweils zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

(1.1) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung bei der psychosozialen Betreuung, Versorgung und Begleitung von an Tumorleiden erkrankten Menschen, unheilbar Kranken und Sterbenden. Den Sterbenden, ihren Angehörigen und Freunden soll dadurch menschlich und fachlich zur Seite gestanden werden, dass ein weitgehend schmerz- und angstfreies „Leben bis zuletzt“ ermöglicht wird.

(1.2) Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck zu §2Abs.1.1 durch Errichtung, Betrieb oder durch die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen der stationären Hilfe (Hospiz) oder der ambulanten Pflege und durch psychosoziale Betreuung. Hierbei dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften jeweils bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke finanziell unterstützt werden.

(1.3) Die Stiftung darf sich an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligen, um ihren Stiftungszweck zu §2 Abs. 1.1 zu erreichen.

(2) Ein weiterer Schwerpunkt der Stiftung ist die wissenschaftliche Forschung zu den Bereichen Sterben, Tod, Schmerztherapie, Palliativmedizin und den damit verbundenen Bereichen/Themen.

(2.1) Die Stiftung kann ihren Stiftungszweck zu §2 Abs.2 erfüllen durch die Sammlung von Informationen speziell aus der Wissenschaft, durch eigene wissenschaftliche Untersuchungen zu den in §2 Abs.2 genannten Themen, durch Anregungen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder durch Betrauen von geeigneten Personen oder Instituten mit der Durchführung der Untersuchungen im Namen der Stiftung.

Die gesammelten Informationen sollen an die wissenschaftliche Öffentlichkeit und zur Aufklärung an die Kranken und die Bevölkerung weitergegeben werden.
Es sollen zur Forschung primär Mittel aus eigens dafür gespendeten Geldern verwandt werden, im notwendigen Rahmen kann die Förderung auch aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

(3) Auch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine, deren Zweck, Ziele und Arbeiten denen der Stiftung entsprechen oder förderlich sind, können finanziell unterstützt und gefördert werden